Beim Grundbuchamt können sich Mieter*innen über ihr Haus und ihre Wohnung informieren
Ist meine Wohnung schon in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden? Mieter*innen können das herausfinden, indem sie sich an ihr zuständiges Grundbuchamt wenden.
Sie können dort nachfragen, ob eine sogenannte Teilungserklärung für ihr Haus vorliegt. Einer Teilungserklärung geht ein Schritt voraus: Der/die Hauseigentümer*in beantragt zuerst eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung und reicht dafür Bauzeichnungen ein. Diese zeigen genau, welche Wohnungen oder Gewerbeeinheiten sowie Keller sich im Haus befinden, wie groß sie sie sind etc.. „Abgeschlossen“ heißt einfach, dass die Wohnungen oder das Gewerbe eine eigene Tür haben und als einzelne Einheit innerhalb des Hauses zu verstehen sind. Gleichzeitig definiert die Abgeschlossenheitsbescheinigung das Gemeinschaftseigentum, also zum Beispiel das Treppenhaus.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung kann die Aufteilung, also Umwandlung, des Hauses beim Grundbuchamt erklärt werden. Das bedeutet: Das Grundbuchamt führt das Haus nicht länger als XY-Straße 7, sondern legt für jede Wohn- und Gewerbeeinheit ein eigenes Grundbuchblatt an.
Werden diese Wohn- oder Gewerbeeinheiten verkauft, steht der jeweilige Name des Eigentümers oder der Eigentümerin in diesem Grundblatt.
Auch wer wissen möchte, wem sein Haus oder seine Wohnung gehört, kann das beim Grundbuchamt herausfinden. Welches Amtsgericht zuständig ist, steht in dieser Liste (PDF) :
An die Informationen kommen nur Personen mit berechtigtem Interesse – Mieter*innen gehören dazu. Zum Termin deshalb unbedingt den Personalausweis und den Mietvertrag mitbringen. So lässt sich nachweisen, wo dein Wohnsitz liegt und dass dein Interesse an der Auskunft eindeutig berechtigt ist.
Bildquelle: Jim Pfeffer / pixelio.de